GGL drängt erneut auf Klarstellung des § 284 StGB für Vorgehen gegen ausländische Anbieter

Signiertes Schriftstück G

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz erneut auf eine Klarstellung des § 284 StGB gedrängt. Das gab die Behörde in ihrer Mitteilung zum European Regulators Roundtable an, den sie am 4. November 2026 in Halle ausgerichtet hat (Mitteilung der GGL).

Der Paragraf verbietet die Veranstaltung unzulässigen Glücksspiels, wird nach Angaben der GGL aber derzeit oft nicht gegen ausländische Anbieter angewendet, die deutsche Nutzer gezielt ansprechen. Die Behörde schreibt, sie wolle die Rechtslage so ändern, dass Ermittler auch dann einschreiten können, wenn ein Anbieter seinen Hauptsitz im Ausland hat und sich mit seinen Spielen ausdrücklich an Spielerinnen und Spieler hierzulande wendet. Die GGL kündigte an, erneut auf das BMJ zuzugehen. Wann das geschehen soll und wie das Ministerium bisher reagiert hat, nennt die Mitteilung nicht.

Roundtable in Halle als Rahmen

Der Push zum Strafrecht fand auf dem European Regulators Roundtable statt, zu dem die GGL europäische Glücksspielaufsichtsbehörden nach Halle geladen hatte. Die GGL sagte nicht, welche Behörden neben der britischen Gambling Commission teilnahmen. Ein konkretes Ergebnis war die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der GGL und der Gambling Commission. Es handelt sich um eine unverbindliche Absichtserklärung, keinen vertraglich bindenden Beschluss.

Die Gespräche in Halle drehten sich laut GGL um das Vorgehen gegen unrechtmäßige Online-Angebote, um den Datenaustausch über Grenzen hinweg sowie um Werberegeln, ergänzt um neue Themen wie Prognosemärkte. Auch die Sperre unrechtmäßiger Seiten, Öffentlichkeitsarbeit und Vorgaben zur Geldwäscheprävention standen auf der Liste. Als längerfristiges Ziel nennt die GGL ein Pilotprojekt, in dem die Behörden Hinweise zu unrechtmäßigen Glücksspielseiten untereinander weitergeben wollen; ob und wann es startet, steht noch nicht fest.

Wie die Gambling Commission gegen Anbieter mit Bezug zu Deutschland vorgeht, hat sie zuletzt im Oktober gezeigt, als sie das Unternehmen L & L Europe mit einer Geldbuße von 900.000 Pfund wegen verzögerter Auszahlungen belegte (Bericht über die Geldbuße gegen L & L Europe).

Was das für deutsche Spieler bedeutet

Für Nutzer in Deutschland ändert die Absichtserklärung unmittelbar nichts. Der praktische Hebel bleibt die strafrechtliche Klarstellung, die die GGL beim BMJ vorantreibt. Solange § 284 StGB gegen ausländische Anbieter oft nicht angewendet wird, bleibt das Angebot solcher Seiten rechtlich unsicher; auch für Spieler gilt nach § 285 StGB ein Teilnahmeverbot, Verfahren gegen Spieler sind jedoch selten.